Förderung Heizung 2024: So erhalten Sie BEG-Förderung für Ihre Heizungsanlage | Klimaworld

Förderung Heizung 2024: So erhalten Sie BEG-Förderung für Ihre Heizungsanlage

Deutschland möchte bis 2045 Klimaneutralität erreichen. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das ab 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, legt dafür einen Fahrplan fest, der mittel- und langfristig eine klimafreundliche Wärmeversorgung für alle Bürger sichern soll. Damit alle Eigentümer die Anschaffung und den Einbau neuer Heizungen stemmen können, fördert der Bund über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten.

Die zugehörige neue Förderrichtlinie wurden am 29.12. 23 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Antragstellung für Zuschüsse zur Förderung von Heizungen wird voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich sein.

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Heizungsförderung ab 2024 finden Sie hier zusammengefasst.

> Anforderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Was gilt für die Zukunft?
> Wer fördert Heizungen ab 2024?
> Wo und ab wann kann Förderung beantragt werden?
> Wie viel Heizungsförderung kann ich erhalten?
> Förderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung
> Welche Heizungsanlagen werden konkret gefördert?
> Wie funktioniert die Antragstellung für Heizungsförderung?
> Nützliche Links zur Förderung von Heizungsanlagen

Anforderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Was gilt für die Zukunft?

Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt, dass alle Heizsysteme installiert werden dürfen, sofern sie mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Maßgeblich ist hier das Datum der Bauantragstellung. Diese Regelung betrifft alle Bauanträge, die ab dem 1. Januar 2024 eingereicht werden.

Für bestehende Gebäude sowie Neubauten, die nicht in Neubaugebieten liegen (sogenannter Lückenschluss), tritt diese Regelung erst in Kraft, wenn die kommunale Wärmeplanung im Jahr 2026 oder 2028 abgeschlossen ist.
Um diese Anforderungen zu erfüllen, gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen. Details dazu finden Sie im Artikel „Neues Heizungsgesetz (GEG): Welche Heizung ab 2024 eingebaut werden darf“.

Wer fördert Heizungen ab 2024?

Anders als in den Jahren zuvor wird ab 2024 die staatliche Förderung für Heizungsanlagen (Zuschüsse sowie Kredite) wieder über die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) abgewickelt.

Das BAfA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) kümmert sich dagegen weiterhin um Zuschüsse für die Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie Gebäudehülle (u.a. Dämmung), Heizungsoptimierung sowie Anlagen (u.a. Lüftungsanlagen).

Wo und ab wann kann Förderung beantragt werden?

Die Einführung der neuen Heizungsförderung durch die KfW ist für das Jahr 2024 in mehreren Schritten geplant. Privateigentümer von selbst bewohnten Einfamilienhäusern können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 einen Förderantrag stellen.

Im Laufe des Jahres 2024 wird die Möglichkeit zur Antragstellung dann auf weitere Gruppen ausgeweitet. Dazu gehören private Vermieter von Einfamilienhäusern, Besitzer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Unternehmen und Kommunen. Anträge werden über das Portal „Meine KfW“ gestellt. 

Seit dem 1. Januar 2024 können Anträge für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau von Gebäudenetzen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Zusätzlich unterstützt das BAfA Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, wie zum Beispiel die Isolierung der Gebäudehülle, die Verbesserung der Anlagentechnik oder die Optimierung von Heizsystemen. Auch für diese Maßnahmen ist die Antragstellung seit dem 1. Januar 2024 möglich. Eingereicht werden Anträge im zugehörigen BAfA-Portal

Wie viel Heizungsförderung kann ich erhalten?

Bei der Anschaffung einer neuen Heizungsanlage, welche die 65%-Regel erfüllt, steht grundsätzlich eine Basisförderung von 30 % zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es weitere Boni, die in Anspruch genommen werden können:

  • Geschwindigkeitsbonus: Wer eine mindestens 20 Jahre alte Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen bis spätestens 2028 gegen erneuerbare Energien tauscht, erhält einen Bonus von 20 %. Dies ist gültig für Eigentümer selbstgenutzter Immobilien. Nach 2028 reduziert sich der Bonus um 3 % alle zwei Jahre.
  • Einkommensbonus für selbst nutzende Eigentümer: Um sicherzustellen, dass der Heizungstausch auch für Menschen mit geringerem Einkommen möglich ist, erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von weniger als 40.000 Euro zusätzlich weitere Zuschüsse von 30 % der Kosten.
  • Effizienzbonus für Wärmepumpen: Wer eine Wärmepumpe mit der Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser einsetzt, erhält weitere Zuschüsse in Höhe von 5 %. Das Gleiche gilt für Wärmepumpen, die natürliche Kältemittel nutzen.
  • Emissionsminderungszuschlag: Biomasseanlagen für feste Brennstoffe erhalten einen Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn sie einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.

Alle Zuschüsse sind miteinander kombinierbar, allerdings liegt der maximal mögliche Fördersatz bei 70 %. Bei einer maximalen Fördersumme von 30.000 € sind das also 21.000 € für die erste Wohneinheit (bzw. 23.500 € bei Nutzung des Emissionsminderungszuschlags bei Biomasse).

Für Mehrfamilienhäuser soll die Förderung nach der Anzahl der Wohnungen gestaffelt werden:

  • 30.000 € für die erste Wohneinheit
  • für die 2.-6. Wohneinheit je 15.000 €
  • ab der 7. Wohneinheit je 8.000 €

Die Förderung kann nur zugesagt werden, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind.

Ab dem Jahr 2024 haben selbst nutzende Hauseigentümer die Möglichkeit, zusätzlich einen ergänzenden Kredit zu beantragen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das jährliche Bruttoeinkommen des Haushalts unter 90.000 Euro liegt. Der maximale Kreditbetrag beläuft sich auf 120.000 Euro pro Wohneinheit, und es wird eine Zinsvergünstigung von bis zu 2,5 % gewährt.

Förderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung

Neben dem Heizungstausch können auch weitere Maßnahmen rund um die Gebäudeoptimierung gefördert werden. Hier beträgt die Grundförderung einheitlich 15 %. Sie kann auf den Maximalbetrag von 20 % erhöht werden, in dem man den sogenannten iSFP-Bonus in Anspruch nimmt: Das steht für „individueller Sanierungsfahrplan“, der von einem qualifizierten Fachberater erstellt wird. Setzt man eine Maßnahme aus diesem um, können weitere 5 % Zuschuss geltend gemacht werden. Die förderfähigen Kosten betragen 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.

Folgende Maßnahmen werden u.a. gefördert:

Gebäudehülle

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Anlagentechnik (Heizungen ausgenommen)

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
  • Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme

Heizungsoptimierung

  • hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  • Optimierung der Wärmepumpe
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen

Voraussetzung für die Förderung ist bei wassergeführten Heizsystemen der Nachweis, dass ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde und dass die Anlage zur Wärmeerzeugung mindestens 2 Jahre alt ist.

Welche Heizungsanlagen werden konkret gefördert?

Folgende Einzelmaßnahmen im Bereich Heizungstausch werden gefördert:

  • solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizung
  • Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)
  • Innovative Heizungstechnik
  • Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz (Förderung BAfA)
  • Gebäudenetzanschluss
  • Wärmenetzanschluss

Alle Geräte, die laut der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) für einen Zuschuss qualifiziert sind, sind beim BAfA in Listen für die einzelnen Bereiche abrufbar.

Wie funktioniert die Antragstellung für Heizungsförderung?

Um Fördermittel aus dem Programm BEG EM zu erhalten, müssen Sie bei der KfW einen Antrag auf Heizungsförderung stellen. Dabei gibt es unterschiedliche Regelungen, je nachdem wann der Antrag gestellt wird:

Beantragung von Heizungstausch in der Übergangsphase (Vorhabensbeginn bis 31. August 2024)

  • Planung: Konsultieren Sie eine einen Experten für Energieeffizienz oder einen Fachunternehmer für Heizungstechnik, um sich über die Förderung und die Planung Ihres Heizungstausches zu informieren. Schließen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag für die neue, förderfähige Heizung mit diesem ab.
  • Umsetzung: Führen Sie Ihr Projekt durch. Beachten Sie dabei, dass die Durchführung auf eigenes Risiko erfolgt und kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht.
  • Beantragung: Registrieren Sie sich im KfW-Kundenportal „Meine KfW“. Lassen Sie von Ihrem Experten für Energieeffizienz oder Ihrem Fachunternehmer eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen. Beantragen Sie dann den Zuschuss. Bei Projektbeginn zwischen Veröffentlichung der Förderrichtlinie (27.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis spätenstens 30. November nachgereicht werden.
  • Bestätigung und Auszahlung: Nach der Durchführung des Vorhabens lassen Sie sich eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) von Ihrem Experten für Energieeffizienz oder Fachunternehmer erstellen. Reichen Sie diese Nachweise ein. Nach einer erfolgreichen Prüfung der Nachweise wird Ihnen der Zuschuss ausgezahlt.

Beantragung von Förderung nach der Übergangsfrist (Vorhabensbeginn ab 1. September 2024):

  • Planung: Konsultieren Sie eine einen Experten für Energieeffizienz oder einen Fachunternehmer für Heizungstechnik, um sich über die Förderung und die Planung Ihres Heizungstausches zu informieren. Diese stellen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) aus. Schließen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag für die neue, förderfähige Heizung mit diesem ab. Achtung: Der Vertrag muss eine Klausel enthalten, dass bei Ablehnung der Förderung durch die KfW der Vertrag gelöst werden darf. Zudem muss das Umsetzungsdatum angegeben werden. Dieses muss im Bewilligungszeitraum von 36 Monaten liegen.
  • Beantragung: Melden Sie sich im Kundenportal "Meine KfW" an und stellen Sie dort den Antrag auf Zuschüsse.
  • Umsetzung: Haben Sie die Zuschusszusage der KfW erhalten, können Sie das Projekt umsetzen. Von Ihrem Fachbetrieb oder Energieberater lassen Sie sich anschließend eine Bestätigung der Durchführung (BnD) ausstellen.
  • Prüfung und Auszahlung: Reichen Sie alle Nachweise im Portal der KfW ein. Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihr Zuschuss ausgezahlt.


Ein Ergänzungskredit wird nicht bei der KfW beantragt, sondern bei einem Finanzierungspartner des Antragstellers. Kommunen beantragen den Ergänzungskredit abweichend davon unmittelbar bei der KfW.

Nützliche Links zur Förderung von Heizungstechnik

Förderrichtlinie
KfW-Portal
BAfA-Portal
• Liste der förderfähigen Geräte: Solaranlagen & Kollektoren | Wärmepumpen | Biomasseanlagen

 

↑Zum Seitenanfang