Neues Heizungsgesetz: Welche Heizung ab 2024 eingebaut werden darf | Klimaworld

Neues Heizungsgesetz (GEG): Welche Heizung ab 2024 eingebaut werden darf

Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral werden, jedoch ist es bis dahin noch ein weiter Weg: rund Dreiviertel aller Haushalte heizen aktuell noch mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas oder Heizöl. Um den Wärmebedarf mit erneuerbaren Energien zu decken, ist eine schnelle Umstellung deshalb von großer Bedeutung.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das ab 1. Januar 2024 in Kraft tritt, legt dafür einen Fahrplan fest, der mittel- und langfristig eine klimafreundliche Wärmeversorgung für alle Bürger sicherstellen soll. Die wichtigsten Eckpunkte zu Vorschriften, Fristen und möglicher Förderung finden Sie hier zusammengefasst.

> Welche Heizungen sind ab 2024 noch erlaubt?
> Welche Regelungen gelten für Heizungen ab 2024?
> Sind Öl- und Gasheizungen ab 2024 verboten?
> Welche Heizungen müssen ausgetauscht werden?
> Was ist, wenn meine bestehende Heizung kaputt geht?
> Wie werden 65% Erneuerbare Energien beim Heizen erreicht?
> Neues Heizungsgesetz: Welche Förderungen gibt es?
> Müssen Mieter Angst vor starken Mieterhöhungen haben?

Welche Heizungen sind ab 2024 noch erlaubt?

Alle neu eingebauten Heizungen müssen einen Anteil von mindestens 65 % regenerativer Energien vorweisen. Um diese Anforderung umzusetzen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz
  • eine Wärmepumpe
  • eine Stromdirektheizung
  • eine Heizung auf Basis von Solarthermie
  • eine Hybrid-Heizung (Kombination aus Heizung mit erneuerbaren Energien und Gas- oder Ölkessel
  • eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets – nur in Bestandsgebäuden)
  • eine Heizung, die erneuerbare Gase, Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt (nur in Bestandsgebäuden)

Welche Regelungen gelten für Heizungen ab 2024?

Nach welchen Regelungen Sie sich richten müssen, hängt davon ab, ob sich bei Ihrer Immobilie um einen Neu- oder Altbau handelt und ob sie sich in einem ausgewiesenen Neubaugebiet befindet.
Wer in einem ausgewiesenen Neubaugebiet neu baut, darf alle Heizsysteme einbauen, die einen Anteil von 65% an erneuerbarer Energie nutzen. Entscheiden ist das Datum des Bauantrags – die Regelung gilt für alle, die diesen ab 1.1.2024 stellen.

Bei Bestandsgebäuden sowie bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten (sog. Lückenschluss) gilt diese Regelung erst, sobald die kommunale Wärmeplanung 2026 bzw. 2028 festgelegt wurde.

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Um Ihren Beitrag zur Energiewende zu leisten, müssen die Kommunen Pläne vorlegen, wo sie in Zukunft Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausbauen werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden. Kommunen ab 100.000 Einwohner haben bis 2026 dafür Zeit, während kleinere Kommunen diese spätestens 2028 vorlegen müssen. Setzt eine Kommune ihren Wärmeplan bereits früher fest, so gilt die 65%-Regelung schon ab diesem Zeitpunkt.

Was gilt in der Übergangsphase zwischen 2024 und 2026/2028?

Bis die Kommunen ihre Wärmeplanung vorgelegt haben – Frist ist für Kommunen ab 100.000 Einwohner der 30.06.2026 und für Kommunen bis 100.000 Einwohner der 30.06.2028 – ist der Einbau neuer Gas- oder Ölheizungen weiter gestattet. Allerdings muss gewährleistet sein, dass diese mit einem wachsenden Anteil an erneuerbarer Energie wie zum Beispiel Wasserstoff oder Biogas betrieben werden können. Folgende Anteile sind vorgeschrieben:

  • 2029: mind. 15%
  • 2035: mind. 30%
  • 2040: mind. 60%
  • 2045: 100% Umstellung auf Erneuerbare

Sind Öl- und Gasheizungen ab 2024 verboten?

Nein, funktionierende Gas- und Ölheizungen dürfen weiterbetrieben werden. Das gilt auch, wenn die Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. In vielen Fällen dürfen sogar noch neue Geräte eingebaut werden.

Lediglich bei einem Neubau in einem ausgewiesenen Neubaugebieten muss die Vorgabe ab 2024 erfüllt sein, dass mindestens 65% erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. Bestandsgebäude unterliegen dieser Vorgabe erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich sobald die jeweilige Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat. Das wird in den meisten Fällen in den Jahren 2026 bzw. 2028 geschehen. Auch dann bleibt die Möglichkeit einer Gasheizung weiter bestehen, sofern die Immobilie an das Biogas- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann und im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ein genehmigter Fahrplan für die Umstellung des öffentlichen Netzes vorliegt. Spätestens 2045 dürfen jedoch keine Heizungen mehr mit fossilem Öl oder Gas betrieben werden.

Welche Heizungen müssen ausgetauscht werden?

Ab 2024 besteht in Deutschland eine verpflichtende Austauschregelung für bestimmte Heizungstypen. Konkret müssen Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und zu den sogenannten Konstanttemperaturkesseln, auch Standardkessel genannt, zählen, ersetzt werden. Diese Heizkessel sind besonders ineffizient, da sie nicht in der Lage sind, ihre Betriebstemperatur an die Außentemperatur anzupassen und ständig auf hoher Temperatur laufen. Das führt zu einem übermäßigen Brennstoffverbrauch und einer hohen CO2-Produktion. Schon seit Ende 2020 besteht die Pflicht, solche alten und ineffizienten Heizsysteme auszutauschen.

Bei den regelmäßigen Kontrollen wird der Schornsteinfeger darauf hinweisen, falls ein Austausch nötig wird. Wer dieser Austauschpflicht nicht nachkommt, riskiert eine Anzeige beim zuständigen Amt durch den Schornsteinfeger und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen bis spätestens 2045 weiterbetrieben werden, sofern sie nicht vorher defekt werden.

Was ist, wenn meine bestehende Heizung kaputt geht?

Geht die vorhandene Heizungsanlage kaputt, kann aber repariert werden, so darf sie wie gehabt bis zum Jahr 2045 weiter betrieben werden. Erst ab dann gilt das vollständige Verbot von Öl- und Gasheizungen.

Ist die Heizungsanlage hingegen nicht reparabel, muss das neue Gerät einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energie aufweisen. In besonderen Härtefällen können sich Eigentümer von dieser Pflicht befreien lassen.

Besondere Übergangsfristen gelten bei Etagenheizungen: Nach Ausfall der Heizungsanlage muss innerhalb von 5 Jahren die Entscheidung gefällt werden, ob die weitere Wärmeversorgung zentralisiert oder dezentralisiert erfolgen soll. Im Fall einer Zentralisierung bleibt danach 8 Jahre Zeit für die Umsetzung. Bleibt es bei einer dezentralen Versorgung, so muss die Anforderung von mindestens 65% erneuerbaren Energien erfüllt werden.

Wie werden 65% Erneuerbare Energien beim Heizen erreicht?

Um den geforderten 65%-Anteil an erneuerbaren Energien erfüllen zu können, gibt es mehrere Optionen. Dabei gilt Technologieoffenheit – Sie können also frei zwischen unterschiedlichen Technologien wählen. Dass soll sicherstellen, dass Möglichkeiten für verschiedene Gegebenheiten existieren und auch im Gebäudebestand der Umstieg auf umweltfreundliche Heiztechnologien durchführbar ist.

Die Umsetzung soll in der Praxis einfach und unbürokratisch ausgestaltet werden. Deshalb gilt: Es braucht für den Schornsteinfeger in vielen Fällen keinen rechnerischen Nachweis, dass die Vorgabe für erneuerbare Energie in der Praxis eingehalten wird. Stattdessen gibt es eine Art Katalog von Möglichkeiten. Wählt man eine davon aus, gilt die Vorgabe laut der sogenannten Vermutungsregelung als erfüllt.

Bei der Umsetzung der 65%-Regelung wird zwischen Neubauten und Altbauten unterschieden:

65% erneuerbare Energien im Neubau

Beim Neubau und bei Bestandsgebäuden kann ohne individuelle Nachweisführung zwischen den folgenden Erfüllungsmöglichkeiten gewählt werden:

  • Fernwärme: Der Anschluss an ein Wärmenetz bietet sich vor allem in Ballungsräumen an. Da bis 2045 Treibhausneutralität vorgeschrieben ist, gilt die 65%-Regel als erfüllt, auch wenn der tatsächliche Anteil an erneuerbaren Energien im Einzelfall aktuell noch nicht eingehalten wird.
  • Wärmepumpe: Die Wärmepumpe nutzt unbegrenzt verfügbare Umweltwärme aus Boden, Wasser oder Luft und eignet sich für viele Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch für Mehrfamilienhäuser an.
  • Stromdirektheizung: Energieeffizienzhäuser mit sehr guter Dämmung besitzen einen geringen Heizbedarf und können deshalb auch mit Stromheizungen beheizt werden. Sämtliche Stromquellen sollen bis zum Jahr 2035 vollständig erneuerbar sein.
  • Hybridheizung: Nicht immer reicht eine Wärmepumpe allein aus, um die Heizlastspitze in der kalten Jahreszeit abzudecken. Hier kann eine Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe unterstützen. Zu beachten ist jedoch, dass die Wärmepumpe vorrangig betrieben wird.
  • Solarthermie-Heizung: Kann sie den Wärmebedarf des Gebäudes nicht allein decken, so muss bei Kombination mit anderen Wärmeerzeugern ein rechnerischer Nachweis erbracht werden, dass 65%-EE-Anteil erreicht werden
  • Wasserstoffheizungen: Sie müssen zu mindestens 65% grünen oder blauen Wasserstoff nutzen.

Biomasse-Heizungen sind als Lösung im Neubau nicht vorgesehen, da davon ausgegangen wird, dass alle neuen Gebäude mit moderneren Heizungssystem geplant werden können.

65% erneuerbare Energien in Bestandsgebäuden

Neben den oben genannten Möglichkeiten gibt es für Bestandsgebäude zusätzlich diese Optionen:

  • Biomasseheizung (z.B. Holzheizung, Pelletheizung, Hackschnitzelheizung): Besonders in denkmalgeschützten oder anderweitig schwer zu sanierenden Gebäuden kann eine Biomasseheizung eine sinnvolle Lösung sein.
  • Mit erneuerbaren Gasen betriebene Gasheizung: Diese Option ist nur möglich, wenn die Heizung mit mindestens 65 % Biomethan oder biogenem Flüssiggas betrieben werden kann. Auf Wasserstoff umrüstbare „H2-ready“-Heizungen dürfen eingebaut werden, sofern es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt.

Daneben ist jede andere Form der Heizung auf der Grundlage von erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination der genannten Erfüllungsoptionen zulässig. In diesem Fall ist jedoch ein rechnerischer Nachweis notwendig!

Neues Heizungsgesetz: Welche Förderungen gibt es?

Den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. So soll sichergestellt werden, dass sich insbesondere auch Menschen mit unteren und mittleren Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche und zukunftsfähige Heizungen leisten können.

Auch wenn die genauen Förderrichtlinien noch in der Bundesregierung abgestimmt werden müssen, so wurden im Beschluss vom 08.09.23 bereits die wichtigsten Eckpunkte festgelegt:

  • Grundförderung von 30%: Jeder, der auf eine klimafreundliche Heizungsart laut den Richtlinien umstellt, kann diese Förderung in Anspruch nehmen
  • Geschwindigkeitsbonus von 20%: Wer bereits bis 2028 umstellt, erhält zusätzlich einen Zuschuss für Schnelligkeit in Höhe von 20%
  • Einkommensabhängiger Bonus von 30%: Haushalte mit einem zu versteuernden jährlichen Einkommen unter 40.000 € erhalten eine Unterstützung von weiteren 30%

Die Boni können mit einander kombiniert werden, sind allerdings bei 70% gedeckelt.

Diese Übersicht stellt die Fördermöglichkeiten ab 2024 mit den aktuell möglichen Zuschüssen gegenüber:

Auch Beratung kann gefördert werden
Wer die Hilfe eines Energieberaters bei der Planung einer neuen Heizungsanlage in Anspruch nimmt, kann sich das bezuschussen lassen. Bis zu 80% der Beratungskosten können im Rahmen des Programms „Energieberatung für Wohngebäude“ übernommen werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern beträgt die maximale Fördersumme 1.300 €. Eine Liste mit qualifizierten Experten finden Sie hier: www.energie-effizienz-experten.de.

Aktuelle Informationen zu Fördermöglichkeiten finden Sie stets auch im Blogbeitrag BAFA & BEG-Förderung.

Müssen Mieter Angst vor starken Mieterhöhungen haben?

Der Schutz von Mietern vor hohen Mietsteigerungen wurde in der GEG-Novelle mitgedacht. Vermieter dürfen bis zu 10% der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen, müssen aber staatliche Förderungen davon abziehen. Wenn Vermieter keine staatlichen Fördermittel in Anspruch nehmen, liegt die Umlagegrenze bei 8%. Die Modernisierungsumlage darf jedoch maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat betragen. Diese Maßnahme soll dafür sorgen, dass die Gesamtkosten für Mieter bei einem Wechsel zu umweltfreundlicheren Heizsystemen tendenziell sinken, da Einsparungen bei den Betriebskosten die Erhöhung der Kaltmiete ausgleichen können. Ziel dieser Regelungen ist es, den Übergang zu erneuerbaren Heizenergien zu fördern und gleichzeitig Mieter finanziell zu entlasten.


Fazit: Neues Heizungsgesetz 2024

Ab 2024 müssen in Deutschland neue Heizungen in Neubaugebieten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für bestehende Gebäude gelten diese Anforderungen ab 2026 oder 2028, abhängig von der lokalen Wärmeplanung. Eigentümer müssen nicht in Panik verfallen, aber es ist ratsam, sich frühzeitig über Heizungsumstellungen und energetische Sanierungen zu informieren. Das Ziel ist eine schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien innerhalb der nächsten 10 bis 20 Jahre. Das neue Heizungsgesetz erlaubt dabei einen flexiblen Übergang weg von fossilen Brennstoffen hin zu nachhaltigeren Alternativen wie Wärmepumpen.