Kaminofenverbot 2024: Alle wichtigen Infos | Klimaworld

Kaminofenverbot 2024: Welche Anlagen sind betroffen? Welche Ausnahmen gibt es? 

Deutschland arbeitet mit Nachdruck an der Energiewende. Nach und nach sollen veraltete Heizungsanlagen durch modernere und leistungsstärkere Modelle ersetzt werden, die zusätzlich noch deutlich weniger Emissionen verursachen. Ein Schritt auf dem Weg zum Ziel ist die geplante Stilllegung zahlreicher Kaminöfen ab dem 31. Dezember 2024. Die Ankündigung dieses Vorhabens hat für große Unsicherheiten unter den Besitzern geführt. Welche Geräte sind betroffen? Muss ich meinen alten Kaminofen wirklich durch einen neuen ersetzen? Welche Optionen habe ich noch? 

In diesem Artikel finden Sie alle zentralen Regelungen rund um das bald in Kraft tretende Kaminofenverbot. 

> Ist „Kaminofenverbot“ tatsächlich die offizielle Bezeichnung? 
> Was regelt das Kaminofenverbot 2024 im Detail? 
> Welche Kaminöfen sind vom Verbot betroffen? 
> Kaminofenverbot: Welche Übergangsfristen existieren? 
> Kaminofenverbot: Gibt es Ausnahmen? 
> Kaminofenverbot 2024: Erfüllt Ihr Kaminofen die Anforderungen? 

Ist „Kaminofenverbot“ tatsächlich die offizielle Bezeichnung? 

Nein, „Kaminofenverbot“ ist  nicht die offizielle Bezeichnung dieser Verordnung. Das „Kaminofenverbot“ ist in der sogenannten Bundesimmissionsschutzverordnung festgehalten. Meist wird in der Berichterstattung zum Thema die Abkürzung verwendet, also BImSchV 

Ziel dieses Gesetzes ist, die Emissionen von klima- und gesundheitsschädlichen Stoffen so weit wie möglich zu minimieren. Ein dafür gewählter Ansatz ist die Einführung rigoroser Grenzwerte für Feuerstätten. Diese Limits regeln genau, wie viel Schadstoffe ins Freie gelangen dürfen. Kaminöfen, die diese Werte nicht (mehr) einhalten können, müssen stillgelegt bzw. ausgetauscht werden. Das Betreiben bestimmter Kamine wird also verboten – und deshalb ist die Verordnung als Kaminofenverbot bekannt. 

Erstmals in Kraft trat die BImSchV bereits im Jahr 2010. Zehn Jahre später folgten die erste Novellierung und die Einführung einer zweiten Stufe.  

Was regelt das Kaminofenverbot 2024 im Detail? 

Die BImSchV bzw. das konkrete Immissionsschutzgesetz legt die gültigen Grenzwerte für Feuerstätten aller Art fest. Dazu zählen etwa Kaminöfen, sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen oder zentrale Heizkessel in privaten Haushalten und gewerblichen Kleinbetrieben. Die Verordnung gilt sowohl für traditionelle Kaminöfen als auch für Geräte neuerer Bauart, die ans zentrale Heizungssystem gekoppelt sind – die sogenannten wasserführenden Öfen.  

Im Grunde hat die BImSchV nichts anderes zum Ziel als die drastische Reduzierung schädlicher Emissionen. Bei der Verfeuerung von Holz entstehen giftige und klimaschädliche Stoffe. Über den Schornstein gelangen diese ins Freie und setzen sich in der Atmosphäre bzw. in unserer direkten Umwelt ab.  

Zu den besagten problematischen Stoffen zählen unter anderem: 

  • Kohlenstoffmonoxid 
  • Kohlenstoffdioxid (CO2) 
  • Methan 
  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 
  • Rußpartikel 
  • Feinstaub 

Unterm Strich sind alle diese Stoffe schlecht für den Planeten, seine Flora und seine Fauna. Als für den Menschen besonders schädlich erweisen sich aber immer wieder die Rußpartikel. Sie können nicht nur Bronchitis auslösen, sondern sind außerdem noch krebserregend und schwächen das Herz-Kreislauf-System. 

Welche Kaminöfen sind vom Verbot betroffen? 

Das Kaminofenverbot tritt in voller Wirkung am 1. Januar 2025 in Kraft.  Nach dem 31. Dezember 2024 sind jedenfalls keine Kaminöfen mehr zugelassen, deren Baujahr oder Inbetriebnahmen zwischen Januar 1995 und 21. März 2010 liegt. Ausschlaggebend für die zeitliche Einordnung ist das Datum auf dem Typschild der Feuerstätte. 

Allerdings handelt es sich um die Bestimmungen in der BImSchV nicht um ein Generalverbot. Tatsächlich kommt es darauf an, ob besagte Anlagen die angegebenen Grenzwerte einhalten. Tun sie das, können sie auch dann noch weiterbetrieben werden, wenn sie eigentlich in das zuvor erwähnte Zeitfenster fallen. Liegen sie drüber, müssen sie stillgelegt werden. 

Um welche Limits handelt es sich nun konkret? In welchem Bereich dürfen die Emissionen liegen, um einen Weiterbetrieb der Einzelfeuerstätte möglich zu machen? Antworten auf diese Fragen liefert der § 26 der BImSchV.  

Er enthält die folgenden Grenzwerte: 

  • Max. 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgasluft 
  • Max. 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgasluft 

Ihr Kaminofen erfüllt diese Anforderungen noch nicht? Dann würde er in seiner aktuellen Konfiguration aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Allerdings haben Sie auch eine Möglichkeit, das zu verhindern: Und zwar die Nachrüstung. In diesem Fall baut ein Fachmann nachträglich entsprechende Filteranlagen ein. Die sorgen dafür, dass nur noch die erlaubte Menge an Emissionen ins Freie gelangt. Der Kaminofen selbst arbeitet wie immer, nur die Reinigung der Abgase ist dann deutlich effektiver. 

Der Gesetzgeber kann sich in diesem Fall allerdings nicht auf Ihr Wort verlassen, sondern benötigt die Bestätigung eines Experten. Deshalb muss nach dem Einbau ein Schornsteinfeger eine Abgasmessung durchführen und offiziell bestätigen, dass Ihre Einzelfeuerstätte nun die vorgegebenen Grenzwerte einhält. Erst dann steht einem weiteren bedenkenlosen Gebrauch des Kaminofens nichts mehr im Wege. 

Kaminofenverbot: Welche Übergangsfristen existieren? 

Der 31. Dezember 2024 ist der Stichtag für das Kaminofenverbot. Tatsächlich gibt es danach keine Übergangsfrist mehr. t. 

Die aktuelle Phase ist nämlich bereits die letzte Phase und bildet lediglich den Abschluss eines Prozesses, der bereits vor vielen Jahren in Gang gesetzt wurde. Die erste Frist lief schon Ende 2014 ab.  

Ein kurzer Überblick: 

  • 31. Dezember 2014: Abschaltung oder Umrüstung von Kaminöfen, Öfen und Kaminen, deren Inbetriebnahme bis einschließlich 31. Dezember 1974 erfolgt war. 
  • 31. Dezember 2017: Abschaltung oder Umrüstung von Kaminöfen, Öfen und Kaminen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984. 
  • 31. Dezember 2020: Abschaltung oder Umrüstung von Kaminöfen, Öfen und Kaminen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994. 

Das Kaminofenverbot kommt also keineswegs aus heiterem Himmel und ist keine Spontan-Schikane seitens der Gesetzgebung, sondern die letzte Phase eines Gesetzes, das bereits seit fast einem Jahrzehnt in Kraft ist. 

Kaminofenverbot: Gibt es Ausnahmen? 

Gute Gesetze decken immer einen möglichst großen Teil der Lebensrealität der Menschen ab. Dass der Wert niemals bei 100 % liegen kann, ist klar. Ausnahmen bestätigen eben überall die Regeln. Beim Kaminofenverbot ist das nichts anderes.  

In folgenden Fällen kommt das Gesetz deshalb nicht zur Anwendung: 

  • Historische Kamine: Wurden die Anlagen bereits vor dem 1. Januar 1950 betrieben und während ihrer Betriebszeit nicht versetzt, sind sie von der Regelung ausgenommen. Historische Öfen in ebensolchem Kontext müssen also nicht abgebaut werden.
  • Einzige Wärmequelle: Handelt es sich beim betreffenden Kaminofen um die einzige Heizung einer Wohneinheit und wird dieser Ofen auch tatsächlich zum Heizen benötigt, handelt es sich um eine Ausnahme. Aber: In diesem Fall muss entsprechender Antrag gestellt werden.
  • Feuerstellen/offene Kaminöfen: Anlagen, die nur gelegentlich angefeuert werden.
  • Kachelofen: Wurde der Kachelofen (auch bekannt unter der Bezeichnung „Wärmespeicherofen mit Kacheln“ oder „Grundofen) nachweislich von einem Experten gebaut, muss er nicht ausgetauscht werden.
  • Kochstelle/Backofen: Das Gesetz greift nicht, wenn eine Kochstelle oder ein Backofen eine Wärmeleistung von 15 kW nicht überschreitet und die Anlage nicht gewerblich genutzt wird. 

Trifft einer dieser Punkte auf Sie und Ihren Kaminofen zu, sind Sie von der Austauschverpflichtung befreit. Sollten Sie nicht sicher sein, raten wir auf jeden Fall zu einem Beratungstermin bei einem Fachbetrieb! 

Kaminofenverbot 2024: Erfüllt Ihr Kaminofen die Anforderungen? 

Für Laien ist es oft schwierig herauszufinden, ob die aktuelle Einzelfeuerstätte die Anforderungen der BImSchV erfüllt oder nicht. Der einfachste Weg ist der Blick auf das Typschild des Kaminofens. Dort steht klipp und klar, wann die Anlage konstruiert bzw. wann sie in Betrieb genommen wurde. 

Damit ist aber noch nicht das letzte Wort gesprochen. Selbst ältere Modelle können – wenn auch selten – die Grenzwerte erfüllen. Gewissheit bringt Ihnen grundsätzlich nur der Schornsteinfeger. Dieser führt eine Feuerstättenschau durch, überprüft die Abgaswerte und kann im Fall des Falles weitere Schritte empfehlen. 

Fragen Sie also beim Schornsteinfeger Ihres Vertrauens wegen eines Überprüfungstermins an. Ist alles OK, haben Sie dann Klarheit. Werden die Limits nicht eingehalten, wissen Sie zumindest, woran Sie sind und können mit dem Experten gleich vor Ort das weitere Vorgehen besprechen. 

Lieber Nachrüstung als Austausch? 

Einen Filter einbauen zu lassen ist weitaus weniger kostspielig als die Demontage des alten und der Einbau des neuen Kaminofens. Aber: Oft entstehen durch die Nachrüstung neue laufende Kosten. Dann nämlich, wenn Sie sich für einen aktiven Staubabscheider entscheiden. Der benötigt Strom, um zu funktionieren. Zudem müssen die Bauteile regelmäßig gewartet werden. Auch das kostet Geld. 

Übrigens: Wer sich für einen neuen Kaminofen entscheidet, der sorgt nicht nur für einen geringeren Schadstoffausstoß. Moderne Anlagen erzeugen mit weniger Brennmaterial auch deutlich mehr Wärmeenergie als ihre Vorgängermodelle. Eine pauschale Empfehlung für Nachrüstung oder Austausch kann deshalb an dieser Stelle nicht gegeben werden. Zu viele Faktoren müssen bedacht werden. Auch hier gilt: Fragen Sie den Fachmann! Er hilft Ihnen gerne weiter. 

Kaminofenverbot 2024: Fazit 

Alten Kaminöfen geht es langsam, aber sicher an den Kragen. Die Bundesregierung will die Emissionen von Einzelfeuerstätten drastisch reduzieren und zieht deshalb nach und nach veraltete Anlagen aus dem Verkehr. Mit einem pauschalen Verbot haben wir es hier aber dennoch nicht zu tun. Außerdem existieren dann doch einige Ausnahmen, die besonders die Besitzer von historischen Kaminöfen aufatmen lassen.  

Ob Ihre Anlage aktuell die bald in Kraft tretenden Vorgaben erfüllt oder nicht, kann Ihnen Ihr Schornsteinfeger sagen. Um einen Überblick über den Status quo zu erhalten und gegebenenfalls das weitere Vorgehen besprechen zu können, empfehlen wir Ihnen, in naher Zukunft einen Termin beim Profi Ihres Vertrauens zu arrangieren. 

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