Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik: Das österreichische Budgetbegleitgesetz 2024 | Klimaworld

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik: Das österreichische Budgetbegleitgesetz 2024

Dass die Photovoltaikbranche nun seit geraumer Zeit einen Boom erlebt, ist alles andere als ein Geheimnis. Dass die entsprechenden Gesetze diesem Aufschwung oftmals hinterherhinken, liegt allerdings auch in der Natur der Sache. Die Wirtschaft ist eben dynamischer als der legislative Prozess. Regierungen passen die entsprechenden Regelungen aber immer wieder an. So geschehen zuletzt in Österreich im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024. Dieses enthält Neuerungen im Bereich der Förderung für Lieferung und Installation von Photovoltaikmodulen. Das Wichtigste aus dem Gesetzestexte finden Sie hier zusammengefasst.

> Seit 1. Januar: Keine Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen
> "In der Nähe" eines Gebäudes: Wie lautet die Definition?
> PV-Anlage ohne Umsatzsteuer: Wie lange gilt die Regelung?
> Erweiterung von bestehenden PV-Anlagen: Fällt die Umsatzsteuer auch hier weg?
> Nur Speicher? Keine Begünstigung!
> Kauf ohne Installation Was ist zu beachten?
> Fallen auch Balkonkraftwerke unter die Umsatzsteuerbefreiung?
> Budgetbegleitgesetz 2024: Reparaturen und Ersatzteillieferungen von bzw. für Photovoltaikanlagen
> Fallen Planungsarbeiten oder das Erstellen von Gutachten zur PV-Anlage unter das neue Gesetz?
> Nullsteuersatz: Gibt es einen Unterschied zwischen Aufdachanlagen, dachintegrierten oder gebäudeintegrierten Anlagen?
> Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen: Gilt er auch bei Miete, Leasing oder Ratenzahlung?
> Nullsteuersatz und PV-Anlagen: Was ist mit Anzahlungen umzugehen, die vor der Einführung des neuen Gesetzes getätigt wurden?

Seit 1. Januar 2024: Keine Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen

Die österreichische Bundesregierung hat im Budgetbegleitgesetz festgelegt, dass für Photovoltaikanlagen – befristet ab dem 1. Januar 2024 – keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Genauer gesagt betrifft das folgende Punkte:

  • Lieferung
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • Einfuhr
  • Installation

Natürlich gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. So darf die sogenannte Engpassleistung der geplanten Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht über 35 kW Peak liegen und die Anlage muss entweder auf oder „in der Nähe“ bestimmter Gebäude betrieben werden. Zudem darf vor 31. Dezember 2023 kein Antrag auf einen Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die betreffende PV-Anlage eingebracht worden sein.

„In der Nähe“ eines Gebäudes: Wie lautet die Definition?

Auch PV-Anlagen, die sich „in der Nähe“ eines Gebäudes befinden, fallen unter den Nullsteuersatz. Das betreffende Gebäude oder Bauwerk (z. B. Gartenschuppen, bestehende Garage, Zaun etc.) muss allerdings auf demselben Grundstück wie das Hauptgebäude stehen. Trennt eine öffentliche Straße die Grundstücke, ist die notwendige räumliche Nähe NICHT gegeben.

PV-Anlage ohne Umsatzsteuer: Wie lange gilt die Regelung?

Die Regelung ist zeitlich befristet und gilt von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025. Ob es zu einer Verlängerung kommt, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.

Erweiterung von bestehenden PV-Anlagen: Fällt die Umsatzsteuer auch hier weg?

Auf bereits bestehende Photovoltaikanlagen hat die geänderte Gesetzeslage grundsätzlich keine Auswirkungen.

Aber: Wird eine installierte Anlage mit neuen Modulen erweitert und bleibt die Engpassleistung insgesamt unter 35 kW Peak, kann für die Erweiterung der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen. Wird im Zuge der notwendigen Arbeiten auch ein Speicher oder anderes Zubehör verbaut, haben wir es mit einer einheitlichen Lieferung zu tun und die Umsatzsteuerbefreiung greift. Allerdings nur dann, wenn die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers nicht unverhältnismäßig weit über der Leistung der nachträglich montierten PV-Module liegt.

Nur Speicher? Keine Begünstigung!

Wer eine bestehende Photovoltaikanlage nicht mit neuen Modulen erweitern, sondern lediglich einen Speicher in das System integrieren möchte, der kann nicht auf die neue Begünstigung hoffen. Hier gilt der Normalsteuersatz.

Kauf ohne Installation: Was ist zu beachten?

Nun kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass zwischen Kauf, Lieferung und Montage viel Zeit vergeht. Was bedeutet das für die steuerlichen Erleichterungen? Das Gesetz geht konkret auf zwei Situationen ein:

  • Kauf ohne Installation: Wer PV-Module nur kauft und sie nicht gleichzeitig vom Verkäufer installieren lässt, muss auf den Zeitpunkt achten. Relevant ist dann jener Moment, an dem der Käufer die Verfügungsmacht über die Module erlangt hat. Liegt dieser nach dem 1. Januar 2024, ist es egal, wenn der Kaufabschluss noch vor diesem Stichtag getätigt wurde.
  • Kauf und Installation: Übernimmt der Verkäufer auch die Installation, ist jener Zeitpunkt relevant, an dem die Anlage komplett installiert ist. Das ist im Moment der käuferseitigen Abnahme der Fall. Irrelevant sind hingegen die Zeitpunkte der Rechnungslage bzw. des Abschlusses des Kaufvertrags.

Fallen auch Balkonkraftwerke unter die Umsatzsteuerbefreiung?

Das neue Gesetz macht keinen Unterschied zwischen netzgebundenen und nicht-netzgebundenen Anlagen. Allerdings müssen die nicht-gebundenen Modelle stationär sein. Das heißt, dass auch sogenannte Balkonkraftwerke vom Budgetbegleitgesetz 2024 erfasst werden – so lange die gesamte Engpassleistung maximal 35 kW Peak beträgt.

Mobile Photovoltaikmodule fallen hingegen nicht unter die neue Regelung, da sie laut Definition nicht stationär sind.

Budgetbegleitgesetz 2024: Reparaturen und Ersatzteillieferungen von bzw. für Photovoltaikanlagen

Gibt es bei einer Photovoltaikanlage Reparaturbedarf, fallen die notwendigen Ausgaben NICHT unter die neue Regelung. Zumindest dann nicht, wenn keine PV-Module geliefert oder installiert werden. Besteht die Reparatur allerdings im Austausch eines beschädigten Moduls, greifen die neuen Bestimmungen doch. Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung durch den Austausch nicht über 35 kW Peak steigt.

Dasselbe gilt übrigens auch für Ersatzteillieferungen. Begünstigt sind sie nur, wenn es sich um ein Photovoltaikmodul handelt.

Fallen Planungsarbeiten oder das Erstellen von Gutachten zur PV-Anlage unter das neue Gesetz?

Viele PV-Interessierte sind auf der Suche nach einer „Komplettlösung“. Soll heißen, dass Planung, Gutachten, Verkauf, Lieferung und Installation von einem einzigen Anbieter übernommen werden. Ist das der Fall – handelt es sich bei Planung und Gutachtenerstellung also um eine sogenannte unselbstständige Nebenleistung – sind die Leistungen begünstigt.

Zwei Beispiele zum besseren Verständnis:

  • Der Anbieter verkauft und installiert die gewünschte Photovoltaikanlage, stellt die Planung aber gesondert in Rechnung. Da hier dennoch eine einheitliche Lieferung vorliegt und keine unselbstständigen Nebenleistungen erbracht wurden, kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung.
  • Der Anbieter führt die Planung durch und stellt dafür eine Rechnung. Der Kunde entschließt sich aber dazu, die notwendigen Module separat im Einzelhandel zu kaufen. Für die Planung gilt in diesem Fall NICHT der Nullsteuersatz, für die Lieferung allerdings schon!

Nullsteuersatz: Gibt es einen Unterschied zwischen Aufdachanlagen, dachintegrierten oder gebäudeintegrierten Anlagen?

Kurze Antwort: Nein! Die Art des PV-Anlagenaufbaus hat keinen Einfluss auf die Begünstigung. Aufdachanlagen fallen ebenso unter die neue Regelung wie Indachanlagen und gebäudeintegrierte Varianten.

Aber Achtung: Wer im Rahmen einer Dachsanierung eine dachintegrierte Anlage einbauen möchte, kann nur auf jene Kosten den Nullsteuersatz anwenden, die durch Arbeiten verursacht wurden, die direkt der PV-Anlage zugeordnet werden können (sogenannte photovoltaikspezifische Kosten).

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen: Gilt er auch bei Miete, Leasing oder Ratenzahlung?

Nicht immer wird beim Kauf von Photovoltaikmodulen sofort der komplette Betrag auf einmal beglichen. Miet-, Leasing- und Ratenmodelle sind keine Seltenheit. Angesichts der neuen Gesetzeslage stellt sich nun aber die Frage, welchen Einfluss die besagten Modelle auf die Anwendung des Nullsteuersatzes hat. So sieht die Lage aus:

  • Miete von Photovoltaikanlagen: Bei der Anmietung von PV-Modulen handelt es sich rein rechtlich gesehen um keine Lieferung – also kommt hier nicht der Null- sondern der Normalsteuersatz zur Anwendung.
  • Leasing von Photovoltaikanlagen: Anders sieht die Sache tatsächlich bei Leasing- oder Mietkaufverträgen aus. Hier hängt es von der konkreten Ausgestaltung ab. Die zeigt nämlich, ob die Verträge als Lieferung oder als sonstige Leistung eingestuft werden. Die Unterscheidung ist hier elementar, denn: Lieferung = Nullsteuersatz. Andere Leistung = Normalsteuersatz.Eine Lieferung liegt zum Beispiel dann vor, wenn nach Ende der Vertragslaufzeit ein automatischer Eigentumsübergang vereinbart ist. Besteht ein Optionsrecht in Bezug auf diesen Übergang, haben wir es ebenso mit einer Lieferung zu tun. Achtung: Um ein Leasing tatsächlich bereits als Lieferung anzuerkennen und den Nullsteuersatz anwenden zu können, muss die Verfügungsmacht über die PV-Module bereits im Anwendungszeitraum der neuen Regelung auf den Käufer übergehen.
  • Ratenzahlung von Photovoltaikmodulen: Wurde ein Ratenzahlungsmodell vereinbart und das betreffende PV-Modul bereits vor dem 31. Dezember 2023 geliefert, wird für alle weiteren Ratenzahlungen der Normalsteuersatz angewendet. Grund dafür ist, dass die Verfügungsmacht für das Modul noch vor der Implementierung des neuen Nullsteuersatzes auf den Besitzer/Betreiber übergegangen ist.

Nullsteuersatz und PV-Anlagen: Was ist mit Anzahlungen umzugehen, die vor der Einführung des neuen Gesetzes getätigt wurden?

In der Praxis sind Anzahlungen beim Kauf von Photovoltaikmodulen keine Seltenheit. Manche Neubesitzer sind deshalb jetzt in einer kniffligen Situation. Die Anzahlung wurde vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes getätigt, der Großteil der Rechnung ist allerdings noch offen. Greift in diesem Fall die neue Regelung?

  • Sollten bis zum 31. Dezember 2023 bereits Anzahlungen getätigt worden sein, müssen diese zunächst mit dem Normalsteuersatz versteuert werden.
  • Sollten die Module aber erst nach dem 31. Dezember 2023 geliefert worden sein, ist eine Korrektur der Besteuerung für die Anzahlung durchzuführen.
  • Besagte Korrektur muss im ersten Voranmeldezeitraum für das Kalenderjahr 2024 erfolgen.
  • Auch bereits ausgestellte Anzahlungsrechnungen müssen berichtigt werden.

Aus praktischen Gründen ist es möglich, die Anzahlung in der Rechnung bereits mit dem Nullsteuersatz auszuweisen, sofern die Lieferung im Geltungszeitraum des Gesetzes ausgeführt wird. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall nicht nötig.

Photovoltaik und Nullsteuersatz in Österreich: Fazit

Die österreichische Bundesregierung tätigt mit der befristeten Aussetzung der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen einen durchaus interessanten Schritt. Die Maßnahme trägt auf jeden Fall das Potenzial in sich, einigen bisher Unentschlossenen die Kaufentscheidung zu erleichtern. Wie sehr sich die Branche drüber freut, bleibt abzuwarten. Man kommt aktuell bereits kaum noch mit der Abarbeitung aller Aufträge hinterher, lange Wartezeiten sind oftmals an der Tagesordnung. Für potenzielle Kunden ist das nebensächlich. Zumindest dann, wenn es um die Bezahlung geht. Mit dem Budgetbegleitgesetz hat die Regierung ein Fenster geschaffen, das nicht unerhebliche Einsparungen ermöglicht.

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