Klimaanlage in der Mietwohnung: Darauf sollten Sie achten | Klimaworld

Klimaanlage in der Mietwohnung – Das müssen Sie beachten

Besonders Bewohner von Dachgeschosswohnungen kennen es: Schon wenige Tage mit Sommertemperaturen über 25 Grad reichen aus, um die Wohnung in einen saunaartigen Zustand zu bringen. Eine nachgerüstete Klimaanlage schafft hier schnell Abhilfe für erhitzte Gemüter. Wohnen Sie jedoch zur Miete, dürfen Sie das Klimagerät nicht einfach installieren (lassen): In einer Mietwohnung sind Sie dazu verpflichtet, im Vorfeld alle Änderungen erst mit dem Vermieter abzustimmen. Das fällt erheblich leichter, wenn Sie sich im Vorfeld bereits informiert und alle Vorbereitungen getroffen haben. Welche Klimaanlage soll in die Mietwohnung und wie laut darf sie sein? Welche Genehmigungen brauche ich als Mieter für die Installation der Klimaanlage und was gilt für Abständen der Klimaanlage zum Nachbarn? Hier stehts:

> Welche Klimaanlagen sind für Wohnungen geeignet?
> Mietrecht und Klimaanlage
> Weitere Vorschriften: Lärm und Mindestabstand
> Wer zahlt die Klimaanlage in der Mietwohnung?
> Klimaanlage ohne Genehmigung: mobile Klimaanlage
> Fazit: Klimaanlage in der Mietwohnung

Welche Klimaanlagen sind für Wohnungen geeignet?

Bevor Sie mit dem Vermieter über ihre geplante Investition sprechen, sollten Sie sich selbst darüber im Klaren sein, was für ein Gerät Sie sich zulegen möchten. Klimaanlagen werden nämlich unterschieden in Mono-, Split-, und Multisplitgeräte.

Die Geräte unterscheiden sich vor allem darin, wie sie angebracht werden und für wie viele Räume sie geeignet sind. Eine Mono-Klimaanlage besteht aus einem einzelnen Gerät, das im Inneren an einer Wand angebracht oder aufgestellt werden kann. Ein Abluftschlauch führt durch ein Rohr in der Wand, weshalb ihr Standort fest ist. Es dauert recht lang, bis ein Monoblock-Klimageräte einen Raum heruntergekühlt hat. Dementsprechend viel Strom verbrauchen sie im Vergleich zu ihrer Kälteleistung.

Effizienter arbeiten Split-Klimaanlagen, die aus zwei separaten Geräten bestehen. Eines befindet sich im Inneren der Wohnung, das zweite an der Außenwand des Gebäudes – dementsprechend ist eine Wandbohrung nötig, um die beiden Teile miteinander zu verbinden. Dort verlaufen die Leitungen für das Kältemittel und die Steuerleitung hindurch. Auch eine Split-Klimaanlage kann jedoch nur einen Raum kühlen oder heizen. Es gibt jedoch auch sogenannte Multisplit-Klimaanlagen, die mehrere Innengeräte mit einem Außengerät verbinden. Als maßgeschneiderte Lösung eignen sie sich auch für Mietwohnungen.

Wie genau eine Split-Klimaanlage funktioniert und welche Arten der Klimaanlagen es im Allgemeinen gibt, erfahren Sie in unseren beiden Blogbeiträgen: „Schnell erklärt – Die Split-Klimaanlage“ und „Arten von Klimaanlagen“.

Welche Klimaanlage für Ihren Verwendungszweck am besten geeignet ist, entscheidet sich nach verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Größe des Raumes und der Fensterfläche, der Isolierung der Wände und der Sonneneinstrahlung. Jeder Raum besitzt individuelle Anforderungen an die Kühlleistung – um eine erste Einschätzung Ihres Bedarfs zu erhalten, können Sie Tools wie den Klimarechner nutzen.

Mietrecht und Klimaanlage: Erlaubnis vom Vermieter ist Pflicht

Der Einbau einer Klimaanlage mit Außengerät stellt einen Eingriff in die Bausubstanz eines Gebäudes dar und darf deswegen nicht ohne Erlaubnis durchgeführt werden: Mieter müssen sich in jedem Fall die Genehmigung ihres Vermieters einholen. Dieser wiederum benötigt die Zustimmung der Eigentümerversammlung sowie – je nach dem, wie es in der jeweiligen Region geregelt ist – sogar eine Baugenehmigung für die Umbauten.

Handeln Sie eigenmächtig und ohne Erlaubnis, kann der Vermieter auf Beseitigung und Unterlassung klagen oder Sie sogar fristlos kündigen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Wohnqualität verbessern oder die Klimaanlage optisch nicht auffällt – Der Vermieter hat das letzte Wort über sein Eigentum. Das gilt auch, wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten wurde, dass bauliche Veränderungen durchgeführt werden dürfen. Beabsichtigen Sie also, eine Klimaanlage an Ihrer Mietwohnung zu installieren, zeigen Sie das Ihrem Vermieter vorher schriftlich an. Legen Sie ihm Ihren Plan am besten so genau wie möglich dar und untermauern Sie Ihr Vorhaben mit Kostenvoranschlägen. Diese Dokumentation ist besonders wichtig, falls es zu einem späteren Zeitpunkt zu Streitigkeiten kommt.

Der Vermieter kann im Gegenzug für seine Zustimmung auch verlangen, dass Sie eine zusätzliche Kaution zahlen. Damit soll sichergestellt werden, dass eventuelle Rückbaumaßnahmen am Ende der Mietzeit gedeckt sind. Im Optimalfall halten Sie mit ihrem Vermieter in einer gemeinsamen Vereinbarung fest, ob das Gerät am Ende in der Wohnung verbleibt oder wer für die Demontage verantwortlich ist.

Klimaanlage im Altbau: hier gelten strengere Regeln

Handelt es sich bei Ihrem Mietshaus um einen Altbau, könnte es unter Umständen sein, dass daran gar nichts verändert werden darf. Besonders bei Häusern mit Denkmalschutz sind alle Eingriffe und Umstrukturierungen an der Bausubstanz problematisch. Hier gilt es, nicht nur den Segen des Vermieters sondern auch der Denkmalschutzbehörde oder anderer verantwortlicher Stellen einzuholen. Dazu können entsprechende Gutachten eines Bausachverständigen notwendig werden. Die Nachrüstung einer Klimaanlage im Altbau wird damit unter Umständen zu einem Unterfangen, das viel Zeit in Anspruch nimmt und hohe Kosten verursacht.

Weitere Vorschriften: Lärm und Mindestabstand der Klimaanlage zum Nachbarn

Auch nachdem Sie die Erlaubnis Ihres Vermieters erhalten haben, müssen Sie einige Faktoren beachten, um Ihre Klimaanlage betreiben zu können. Das betrifft vor allem die Interessen Ihrer Mitmieter und Nachbarn, die sich von dem Gerät gestört fühlen könnten. Aus diesem Grund existieren Vorschriften, welche die maximale Lärmbelastung sowie die Abstände zu Nachbargrundstücken vorgeben.

Die Abstandsregelung ist in § 8 VI der Landesbauordnung zu finden: Für Klimaanlagen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 3m zur Grundstücksgrenze des Nachbarn vorgeschrieben. Das allein nützt jedoch nichts, wenn die Klimaanlage durch ihre Geräuschentwicklung zum Störfaktor wird. Besonders „anfällig“ dafür sind Split-Klimaanlagen, denn das Außenteil besitzt einen Kompressor, der bei seiner Arbeit recht laut werden kann. Die leisesten Außengeräte auf dem Markt starten ab 43 dB (A), die lautesten können bis zu 60 dB (A) erreichen. Um dies ins Verhältnis zu setzen: Zwischen 40 bis 60 dB(A) spricht man von einer normalen Gesprächslautstärke oder der Geräuschentwicklung eines leisen Radios. Den Bereich zwischen 60 bis 80 dB (A) kann man schon mit einem lauten Gespräch, einem Staubsauger bis hin zu einem vorbeifahrenden Auto vergleichen – eine Dauerbelastung mit dieser Lautstärke gilt bereits als gesundheitsschädlich.

Aus diesem Grund wurde die maximal zulässige Lärmbelastung in der „Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)“ genau festgelegt.
Folgende Immissionsrichtwerte, die auch auf Klimaanlagen zutreffen, sind in der TA Lärm unter Punkt 6.1 zu finden:

Gebiet tagsüber nachts
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 60 dB(A) 45 db(A)
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 55 dB(A) 40 dB(A)
in reinen Wohngebieten 50 db(A) 35 dB(A)

Aber Achtung: Zusätzlich zu den Grenzwerten aus der TA Lärm legen viele Gemeinden weitere Verordnungen fest, um spezielle Gebiete als Lärmschutzgebiete auszuweisen. Es ist möglich, dass Ihr Wohngebiet unter diese Sonderregelungen fällt.

Es ist teilweise schwierig, die genaue Lärmbelastung der Klimaanlage für Nachbarn festzustellen. Gemessen wird immer dort, wo die Geräusche ankommen, im Regelfall etwa einen halben Meter außerhalb eines betreffenden Fensters. Als Richtwert können Sie beim Kauf Ihrer Klimaanlage die Herstellerangaben für den bewerteten Schalldruckpegel, angegeben in dB(A), heranziehen. Achten Sie bei der Auswahl Ihrer Klimaanlage unbedingt auf ein Klimagerät, welches die Richtwerte für Ihr Wohngebiet unterschreitet – Zu laute Geräusche können als Ruhestörung empfunden werden. Im Falle von Beschwerden ist der Vermieter berechtigt, seine Genehmigung für den Betrieb der Klimaanlage wieder rückgängig zu machen.

Klimaanlage in der Mietwohnung: Wer zahlt?

In einer Mietwohnung ist es meist so geregelt, dass notwendige Wartungs-, Reparatur- und Installationsarbeiten von Geräten vom Vermieter veranlasst werden. Das gilt etwa, wenn der Wasserhahn nicht aufhört zu tropfen oder die Dusche defekt ist. Sofern es sich nicht um fahrlässiges Eigenverschulden des Mieters handelt, übernimmt der Vermieter hier die Kosten.

Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, eine Klimaanlage einzubauen. Selbst wenn regelmäßig zu hohe Temperaturen im Mietobjekt entstehen, kann er zunächst andere Maßnahmen zur Temperaturregelung veranlassen, etwa die Installation von Außenrollos an den Fenstern. Ein Anspruch auf eine Klimaanlage in der Mietwohnung besteht also nicht. Sie gilt weiterhin nur als eine optionale Anschaffung und gehört nicht zum Standardequipment eines Mietshauses. Die Vermieter sind daher eher dazu geneigt, den Einbau einer Klimaanlage zu befürworten, wenn der Mieter für die Kosten selbst aufkommt.

Klimaanlage ohne Genehmigung: Die mobile Klimaanlage

Fix montierte Klimaanlagen erbringen eine zuverlässige Kühlleistung und arbeiten effizient. Das nützt jedoch alles nichts, wenn Ihr Vermieter dagegen ist, dass Sie an Ihrer Mietwohnung eine Klimaanlage installieren. Dennoch ist noch nicht Hopfen und Malz verloren: Mobile Klimaanlagen schaffen in diesem Fall Abhilfe. Sie müssen nicht genehmigt werden und bedürfen je nach Modell wenig bis keinen Montageaufwand. Das macht diesen Gerätetyp in beinahe jedem Zimmer schnell einsetzbar. Besonders wenn kurzfristige Kühlung benötigt wird oder bauliche Veränderungen nicht gewünscht sind, sind mobile Klimaanlagen eine gute Wahl. Auch durch ihren vergleichsweise günstigen Preis können sie punkten.

Ein Faktor, der jedoch bei der Planung beachtet werden muss, ist der bei allen Modellen notwendige Abluftschlauch. Dieser wird für den Luftaustausch benötigt und wird im Regelfall über ein Fenster nach Außen geführt. Zudem sind mobile Klimaanlagen nicht für einen Dauerbetrieb zu empfehlen. Sind Sie auf der Suche nach einem Klimagerät ohne Abluftschlauch, kommen Ventilatoren oder Luftkühler in Frage.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, finden Sie weiterführende Informationen auf der Übersichtsseite zur mobilen Klimaanlage.

Fazit: Klimaanlagen für Wohnungen zur Miete

Klimaanlagen stellen auch in Mietwohnungen eine gute Möglichkeit dar, um dauerhaft für angenehme Temperaturen zu sorgen. Je nach dem, für welches Modell Sie sich entscheiden, können jedoch hohe anfängliche Kosten für Um- und Einbau auf Sie zukommen. Als Mieter müssen Sie diese selbst tragen, da feste Klimaanlagen eine individuelle Anschaffung darstellen. Sie sollten sich daher sicher sein, dass Sie noch lange in Ihrer Wohnung bleiben möchten, damit sich die Investition lohnt.

Neben den Wünschen des Vermieters müssen zudem auch die Bedürfnisse der anderen Mieter mit einbezogen werden, die sich von den Geräuschen des Außengeräts belästig fühlen könnten. Es empfiehlt sich daher, dass Sie sich mit allen beteiligten Parteien vorher gut absprechen und gemeinsam eine Lösung suchen. Ist keine Einigung möglich, bleiben mobile Klimaanlagen als Alternative zum fest installierten Gerät bestehen.

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