Energiepreisbremsen der Bundesregierung | Klimaworld

Energiepreisbremsen und Dezember-Abschlag: Hilfen der Bundesregierung

Die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs haben deutliche Spuren hinterlassen: Nicht nur Lebensmittelpreise erhöhen sich, auch Strom- und Gaspreise sind explodiert. Um die Verbraucher zu entlasten und der horrenden Preisentwicklung entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung Ende 2022 ein Gesetz verabschiedet, das gegen die teuren Tarife vorgeht: Die Energiepreisbremsen für Gas, Strom und Wärme.

Für diese Bremse sind zunächst nur Strompreise betroffen, aber im März 2023 wird noch eine Gas- und Wärmebremse hinzukommen, die rückwirkend für Januar und Februar ausgezahlt wird. Wie Sie von den Preisbremsen profitieren können und wie die geplanten Bremsen funktionieren, erfahren Sie im folgenden Blogbeitrag.

> Was genau ist die Preisbremse bei Gas, Strom und Wärme?
> Was ist der Dezemberabschlag?
> Dezemberabschlag: Gibt es spezielle Regelungen für Mieter?
> Wie funktioniert die geplante Gas- und Wärmebremse?
> Wie funktioniert die geplante Strompreisbremse?
> Sind noch andere Heizungsarten von der Entlastung betroffen?

Was genau ist die Energiepreisbremse bei Gas, Strom und Wärme?

Was zunächst nach einem Paket klingt, sind in Wahrheit drei verschiedene Entlastungspakete. Sie alle drei haben aber denselben Zweck: Gegen die hohen Energiekosten kämpfen und die Ausgaben von Privathaushalten und kleinen Unternehmen abfedern. Die Bremsen garantieren für einen gewissen Prozentsatz einen festen Betrag, der niedriger ist als der erhöhte Beitrag. Wenn dieser getilgt ist, müssen Sie wieder Ihren eingestellten Tarif zahlen. Die Bremse übernimmt also nicht die kompletten Mehrkosten.

Diese Regelungen, von denen eine bereits im Dezember 2022 galt, sollen bis zum Jahr 2024 weiter gehen und somit die Energiekrise abmildern. Was es für die verschiedenen Bremsen zu beachten gibt, wird im Folgenden näher erläutert.

Was ist der Dezember-Abschlag?

Da die Preisbremsen erst im März 2023 richtig zum Einsatz kommen, die Kosten jedoch schon weitaus früher massiv gestiegen sind, hat sich die Bundesregierung eine Überbrückung bis zur Gaspreisbremse einfallen lassen: Den Dezemberabschlag. Er gilt für Erdgas und Fernwärme. Das heißt: Im Dezember 2022 entfiel die Pflicht, die in Ihrem Vertrag mit dem Energiedienstleister vereinbarten Voraus- und Abschlagszahlungen zu leisten. Sollten Sie diese bereits gezahlt haben, so müssen das die Gaslieferanten bei der nächsten Rechnung berücksichtigen.

Bei Wärmeversorgern läuft es ähnlich ab. Ihnen steht es frei, ob sie die Voraus- und Abschlagszahlungen entfallen lassen oder ihre Verbraucher mit einer Summe entschädigen. Erkundigen Sie sich definitiv bei Ihrem Dienstleister, wie dieser das handhaben möchte.

Gibt es spezielle Regelungen für Mieter?

Wer zur Miete wohnt und keinen eigenen Gasliefervertrag besitzt, der zahlt die Abschläge für gewöhnlich in der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Sollten Sie den Mietvertag spätestens neun Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen haben, dürfen Sie ein Viertel der im Dezember 2022 angefallenen Betriebskosten behalten.
Bei Mietern, die im selben Zeitraum bereits eine Erhöhung ihrer Betriebskostenabrechnung erhalten haben, kann diese Überzahlung entweder zurückerstattet werden oder sie wird in der nächsten Betriebskostenabrechnung berücksichtigt.
Wichtig: Sollten Sie erst umgezogen sein, wird nicht Ihr Jahresverbrauch aus der alten Wohnung für die Berechnung gezählt, sondern der Verbrauch der neuen Wohnung.

Was müssen Sie tun, um den vergünstigten Dezember-Abschlag zu erhalten?

Falls Ihr Energieversorger eine Einzugsermächtigung besitzt, müssen Sie gar nichts tun. Der Dezemberabschlag entfällt automatisch und Ihr Lieferant steht in der Pflicht, diesem nachzukommen.

Bei einem Dauerauftrag müssen Sie als Verbraucher jedoch selbst aufpassen. Denn die monatliche Überweisung entfällt logischerweise im Dezember.

Wenn Sie zur Miete wohnen und das Gas im Zuge Ihres Mietvertrages beziehen, könnte es sein, dass die Vorauszahlung noch nicht erhöht wurde. In dem Fall mussten Sie also die Vorauszahlung wie üblich zahlen. Dafür werden Sie in der Endabrechnung für 2022 in diesem Jahr rückwirkend entlastet. Hat Ihr Vermieter jedoch den Gas-Abschlag in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 (Dem offiziellen Inkrafttreten des Abschlages) bereits erhöht, konnten Sie einmalig den niedrigen Abschlag überweisen, den Sie vor der Erhöhung bezahlt haben. Die Zahlung sollten Sie auf jeden Fall mit Ihrem Vermieter kommunizieren, damit er den überzahlten Betrag auch zuweisen kann und in der nächsten Abrechnung berücksichtigt.

Wer hat Anspruch auf den Dezember-Abschlag?

Auf den Abschlag haben private Haushalte, sowie Mietwohnungen, Mietgemeinschaften und kleine bis mittelständische Unternehmen Anspruch, deren jährlicher Gasverbrauch 1,5 Millionen Kilowattstunden nicht überschreitet. Zudem darf das Erdgas nicht für kommerzielle Wärme- oder Stromerzeugung genutzt werden.

Sollten diese Punkte auf Sie zutreffen, ist bei Ihnen im Dezember 2022 keine Überschusszahlung nötig gewesen. Sollten Sie doch einen erhöhten Preis bezahlt haben, können Sie diesen vom Staat zurückbekommen oder die Zahlung wird in der nächsten Abrechnung verrechnet.

Ausnahmen für den Verbrauch

Obwohl normalerweise nur bis 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr von dem Abschlag profitieren, gibt es einige Ausnahmen, bei denen der Verbrauch nicht relevant ist für den Zuschuss. Das betrifft Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen im Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereich, sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Auch Kindertagesstätten und andere Einrichtungen für Kinder- und Jugendhilfe sind von dieser Ausnahme betroffen. Diese Einrichtungen profitieren also unabhängig ihres jährlichen Verbrauchs von dem Dezember-Abschlag.

Wie funktioniert die geplante Gas- und Wärmebremse?

Wie oben bereits beschrieben, setzt die Gas- und Wärmebremse ein, wenn ein Haushalt weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr verbraucht. Der Gaspreis beträgt dann einheitliche 12 Cent pro Kilowattstunde, ungeachtet dessen, wieviel Ihr Anbieter tatsächlich pro kWh im Vertrag festgelegt hat. Für Fernwärme beträgt der feste Preis sogar nur 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Dieser Preis gilt allerdings nur für ca. 80% der gedeckelten Kosten, die im Jahr 2022 bis September angefallen sind. Für den restlichen Betrag und natürlich für den weiteren Verbrauch, müssen Sie wieder den vom Anbieter festgesetzten Preis bezahlen. Darum ist es lohnenswert, den weiteren Verbrauch weiterhin zu senken und Energie zu sparen.

Preisbremsen auch für Industrie sinnvoll

Diese Gaspreisbremse, die bisher nur bis 2024 befristet gilt, soll ebenfalls der Industrie helfen, die aufgrund der hohen Preise mit Produktion und Gehältern von Angestellten schwere Einbußen zu fahren hat. Diese Gasbremse soll die Beschäftigten und den Produktionsfluss sichern. Deswegen wird ab Januar 2023 ein Netto-Arbeitspreis von 7 Cent pro Kilowattstunde für Unternehmen gewährt, und das für ganze 70% des Gasverbrauches.
Aber auch hier ist die Regel: Nach diesen 70 % muss der reguläre Preis weitergezahlt werden. Selbst Krankenhäuser bilden da keine Ausnahme.

Wie funktioniert die geplante Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse soll dazu dienen, die gesamten Stromkosten zu senken. Sie funktioniert ähnlich wie die Gas- und Wärmebremse. Die Bremse setzt ein, wenn ein Privathaushalt oder ein kleines Unternehmen, weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen. Dann setzt der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde, egal wieviel ihr derzeitiger Anbieter verlangt. Allerdings wird auch hier nur ein gewisser Bedarf gedeckt. Dieser liegt in der Höhe von 80% des Gesamtbedarfes vom Vorjahr. Sollte Ihr Verbrauch darüber liegen und für weitere Kilowattstunden, muss dann wieder der aktuelle Preis gezahlt werden.

Bei mittleren und großen Unternehmen, die mehr als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, setzt die Bremse ebenfalls ein und der Netto-Arbeitspreis für eine Kilowattstunde beträgt hier 13 Cent. Dieser wirkt sich auf 70% des Gesamtverbrauches vom Vorjahr aus. Alles, was darüber hinaus geht, muss auch hier wieder der aktuelle Preis gezahlt werden.

Beispiel für die Kostensenkung

Um Ihnen das ein wenig zu verdeutlichen, sehen wir uns doch mal die Kostenbremse anhand eines Beispiels an. In diesem Beispiel nehmen wir einen Privathaushalt einer 4-köpfigen Familie, die ungefähr 15.000 Kilowattstunden im Jahr verbraucht. Ohne die Preisbremse und bei einer Erhöhung des Gaspreises auf 30 Cent pro Kilowattstunde müsste die Familie 275 € bezahlen. Mit der Gaspreisbremse beträgt dieser Betrag nur 95 €. Aber das ist noch nicht alles: wenn die Familie die Energie weise einspart, beläuft sich der Betrag am Ende auf 20 € bei 30 % Einsparung!

In der folgenden Tabelle finden Sie die Preisbremsen noch einmal zusammengefasst:

Sind auch noch andere Heizungsarten von der Entlastung betroffen?

Ja, die Preisbremsen decken nicht nur Gas- und Fernwärme. Auch die Brennstoffe, die Sie nicht von einem Dienstleister erhalten und selbst beschaffen müssen, werden teurer. Das betrifft Pellets, Heizöl oder Flüssiggas. Für diese Heizungstypen gibt es besondere Härtefallregelungen, für die der Bund einen Wirtschaftsstabilisierungsfond in Höhe von 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt hat.

Die Bundesländer können dann diese Mittel für Zuschüsse der Heizkosten nach ihrem Ermessen einsetzen. Für weitere Informationen zu Ihrem Bundesland, besuchen Sie gerne die Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Mit diesen beiden Links kommen Sie direkt auf die Informationsseiten für die Entlastungen: FAQ zur Strompreisbremse und FAQ zur Gaspreisbremse.

Mittlerweile gibt es bereits einige Regelungen - oder zumindest geplante Ziele für Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen. Obwohl die genaueren Bestimmungen noch nicht bekannt sind, wann und in wiefern sie tatsächlich in Kraft treten werden, haben einige Bundesländer bereits einige Informationen dazu preisgegeben.

Entlastung für Haushalte mit Pellets, Heizöl und Flüssiggas: Welche Bundesländer haben bereits Informationen?

Baden-Württemberg:
Hier arbeitet das zuständige Umweltministerium noch mit dem Bundestag zusammen an einer Möglichkeit, den Antrag für die Entlastung unkompliziert und bequem in digitaler Form auszufüllen und einzureichen. Aktuell ist es jeoch noch nicht möglich, Anträge zu stellen.

Bayern:
Auch hier müssen Sie sich noch ein wenig gedulden. Das bayrische Sozialministerium arbeitet auf Hochtouren, um die Rahmenbedingungen für die Entlastung festzulegen. Auszahlung und Antragsstellung können erst erfolgen, nachdem diese Rahmenbedingungen festgelegt wurden. Demnach ist auch noch keine Antragsstellung möglich.

Berlin:
Berlin ist der Vorreiter aller Bundesländer. Denn hier wurde bereits der Zuschuss in Form der "Heizkostenhilfe Berlin" festgelegt. Die Anträge für diese Zuschüsse können schon gestellt werden - allerdings nur bis zum 30.06.2023. Die Antragsstellung erfolgt kostenlos und digital auf dem Portal der Investitionsbank Berlin (IBB) und kann hier getätigt werden.

Weitere Bundesländer stecken noch am Anfang der Verhandlungen, werden aber so bald wie möglich mit den entsprechenden Programmen hinzustoßen. Die CDU arbeitet daran, die Preise bundesweit einheitlich zu gestalten und gleichzeitig die Energiekosten einzusparen. Wie sich jedoch gezeigt hat, können nicht alle Bundesländer zeitgleich diese Preisbremse mit dafür vorgesehenen Paketen unterstützen.

Bis dahin können Sie die vorläufigen und geplanten Regelungen in diesem PDF nachlesen.

Energiepreisbremsen der Bundesregierung: Fazit

Mit den aktuell immer weiter ansteigenden Kosten für Strom, Gas und Wärme muss jeder Bürger tiefer in die Tasche greifen. Um die Verbraucher zu entlasten – und auch um die Industrie zu sichern – hat die Bundesregierung eine Kostenbremse ins Leben gerufen. Diese greift ein und setzt den Verbrauchspreis auf eine festgesetzte Summe, die gut 80% Ihres Verbrauches deckelt. Sie sollten sich auf jeden Fall über Ihre derzeitigen Energiekosten schlau machen und prüfen, ob der Dezemberabschlag bei Ihnen ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Alles weitere wird dann rückwirkend ab März 2023 in Kraft treten. Es sollen übrigens noch weitere Entlastungspakete wie beispielsweise Netzentgelte bei Stromkunden dazu kommen – Die Preisbremsen haben also gerade erst begonnen.

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