Kaminofenverbot 2025 legal umgehen: So klappt’s legal mit Ofen, Herd, Notfeuerstätte & Co | Klimaworld

Kaminofenverbot 2025 legal umgehen: So klappt’s legal mit Ofen, Herd, Notfeuerstätte & Co

Ab 2025 treten strengere Regelungen für Kaminöfen in Kraft, die vor allem darauf abzielen, den Ausstoß von Schadstoffen zu reduzieren und die Luftqualität zu verbessern. Für viele Menschen, die einen alten Kaminofen besitzen, stellt sich nun die Frage, ob sie ihr gemütliches Feuer weiterhin genießen dürfen oder ob der Ofen komplett stillgelegt werden muss. Die Sorge, plötzlich auf die Wärmequelle verzichten zu müssen, ist groß – besonders in Haushalten, die den Kaminofen nicht nur als Wohlfühlfaktor, sondern auch als wichtige Heizquelle nutzen. Doch es gibt Möglichkeiten, den Ofen weiterzubetreiben – die verfügbaren Optionen finden Sie in diesem Artikel in der Übersicht.

> Gilt das Kaminofen Verbot für alle alten Öfen?
> Gibt es Ausnahmen vom Kaminofen Verbot?
> Nachrüstung des Kaminofens
> Nutzung als Notfeuerstätte
> Was passiert, wenn ich das Verbot ignoriere?

Gilt das Kaminofen Verbot für alle alten Öfen?

Nein, es handelt sich hierbei nicht um ein generelles Verbot von Kaminöfen, sondern um die finale Stufe einer Verschärfung der Abgasgrenzwerte. Dadurch dürfen viele ältere Modelle ab 2025 nicht mehr betrieben werden.

Das sogenannte „Kaminofenverbot“ tritt am 1. Januar 2025 vollständig in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Kaminöfen, die zwischen Januar 1995 und 21. März 2010 gebaut oder in Betrieb genommen wurden, nicht mehr zugelassen. Entscheidend für diese zeitliche Einordnung ist das Datum, das auf dem Typschild der Feuerstätte angegeben ist.

Dennoch handelt es sich bei den Regelungen der BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) nicht um ein pauschales Verbot. Entscheidend ist, ob die jeweilige Anlage die vorgegebenen Grenzwerte einhält. Wird dies nachgewiesen, kann der Ofen auch weiterhin genutzt werden, selbst wenn er in das genannte Bauzeitfenster fällt. Überschreiten die Werte jedoch die Grenzwerte, muss die Anlage stillgelegt werden.

Gemäß § 26 der BImSchV gelten folgende Grenzwerte:

•    Maximal 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgasluft
•    Maximal 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgasluft

Ob ein Kaminofen diese Grenzwerte einhält, kann mit einer durch den Schornsteinfeger durchgeführten Messung überprüft werden.

Gibt es Ausnahmen vom Kaminofen Verbot?

Festgeschrieben sind allerdings auch einige Ausnahmen. In folgenden Fällen kommt das Gesetz deshalb nicht zur Anwendung: 

  • Historische Kamine: Kaminanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 1950 in Betrieb genommen wurden und seitdem nicht versetzt oder baulich verändert wurden, sind von den neuen Regelungen ausgenommen. Solche historischen Öfen müssen daher nicht demontiert oder stillgelegt werden.
  • Einzige Wärmequelle: Ist der Kaminofen die einzige Heizquelle einer Wohneinheit und wird er tatsächlich zum Beheizen der Räumlichkeiten genutzt, gilt eine Ausnahme. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Antrag gestellt und genehmigt werden.
  • Feuerstellen/offene Kaminöfen: Offene Kamine oder ähnliche Feuerstellen, die nur gelegentlich genutzt werden, fallen nicht unter das Verbot. Als gelegentlich gilt dabei eine Nutzung von maximal 8 Tagen im Monat mit jeweils nicht mehr als 5 Stunden Brenndauer pro Tag.
  • Kachelofen: Ein Kachelofen (auch als „Wärmespeicherofen mit Kacheln“ oder „Grundofen“ bekannt), der nachweislich von einem Fachmann errichtet wurde, ist von den Austauschpflichten ausgenommen und kann weiterhin betrieben werden.
  • Kochstellen/Backöfen: Kaminöfen, die als Kochstelle oder Backofen genutzt werden, sind ebenfalls nicht betroffen, solange ihre Wärmeleistung 15 kW nicht überschreitet und sie nicht gewerblich eingesetzt werden. Durchschnittlich hat ein Holzherd ca. 5 bis 8 KW. Damit können in einer gut isolierten Wohnung bereits die anderen Räume mit beheizt werden, insbesondere, wenn es sich um einen offenen Wohnbereich wie eine Wohnküche handelt.
  • Badeöfen: Ist ein Ofen für die Badewassergewinnung notwendig, muss er nicht stillgelegt werden.
    Möglichkeiten, einen alten Kaminofen weiter betreiben zu können

Fällt ihr Ofen nicht unter die Ausnahmen, gibt es dennoch Alternativen, um die Feuerstätte nicht stilllegen zu müssen. Die beiden Hauptoptionen sind die Nachrüstung des Ofens für die regelmäßige Nutzung oder die als Notfeuerstätte, auch wenn dies nicht in allen Bundesländern möglich ist.

1. Nachrüstung des Kaminofens

Eine der häufigsten Maßnahmen, um den Kaminofen weiterhin nutzen zu können, ist die Nachrüstung mit moderner Technik. Hierzu gehören:

  • Einbau eines Partikelfilters: Spezielle Feinstaubfilter reduzieren die Schadstoffemissionen und können den Kaminofen so auf den geforderten Standard bringen.
  • Verbesserung der Verbrennungstechnik: Manche Öfen können durch den Austausch bestimmter Bauteile, wie der Brennkammer oder der Luftführung, optimiert werden.
  • Prüfung durch den Schornsteinfeger: Nach einer erfolgreichen Nachrüstung muss der Ofen durch den Schornsteinfeger abgenommen werden, um die Einhaltung der Grenzwerte zu bestätigen.

Die Kosten für eine Nachrüstung können variieren, sind jedoch oft günstiger als die Anschaffung eines neuen Ofens.

2. Nutzung als Notfeuerstätte

Eine weitere Möglichkeit ist, den alten Kaminofen als sogenannte Notfeuerstätte einzustufen. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um einen Einzelraumofen, der keine zentrale Heizungsanlage unterstützt.
  • Der Besitzer muss nachweisen, dass der Ofen wirklich nur als Notlösung verwendet wird und ansonsten nicht in Betrieb ist.

Die Einstufung als Notfeuerstätte erfolgt durch den Schornsteinfeger, der dies im Feuerstättenbescheid entsprechend vermerkt. Möglich ist das aktuell z.B. in Bayern. Auch in Sachsen gibt es diese Regelung – als Notfall ist hier klar definiert, dass die Energieversorgung länger als 24 Stunden unterbrochen ist. Im Falle der Aktivierung des Ofens muss der zuständige Bezirksschornsteinfeger informiert werden. Dieser prüft auch die Notfeuerstätte einmal im Jahr, um die weitere Funktionstüchtigkeit und die Einhaltung der Notfallregelung zu kontrollieren: Eine unbefugte Nutzung ist für den Fachmann nämlich anhand der Rußmenge im Schornstein erkennbar.

Um herauszufinden, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten, wenden Sie sich am besten an Ihren örtlichen Schornsteinfeger.

Was passiert, wenn ich das Verbot ignoriere?

Wer das Kaminofenverbot ab 2025 ignoriert und einen alten Kaminofen ohne entsprechende Nachrüstung oder Ausnahmegenehmigung weiterhin betreibt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Zum einen drohen Bußgelder, die je nach Schwere des Verstoßes bis zu 50.000 Euro betragen können. Zum anderen könnte das zuständige Umweltamt oder der Schornsteinfeger eine Stilllegung des Ofens anordnen. Zudem besteht die Gefahr, dass bei Verstößen auch der Versicherungsschutz beeinträchtigt wird – insbesondere im Schadensfall, etwa bei einem Brand. Abgesehen von den rechtlichen Folgen trägt der Betrieb eines nicht regelkonformen Ofens auch zur Umweltbelastung bei, da ältere Modelle meist höhere Emissionen verursachen. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig über Nachrüstmöglichkeiten oder alternative Lösungen zu informieren, um Probleme zu vermeiden.

Alten Kaminofen weiter betreiben: Fazit

Das Kaminofenverbot ab 2025 sorgt bei vielen Ofenbesitzern für Unsicherheit, doch es gibt Möglichkeiten, auch ältere Modelle weiterhin zu betreiben – sei es durch eine Nachrüstung, eine Ausnahmegenehmigung oder die Einstufung als Notfeuerstätte. Wichtig ist, frühzeitig aktiv zu werden, um mögliche Probleme zu vermeiden. Lassen Sie Ihren Kaminofen rechtzeitig von einem Experten überprüfen, um festzustellen, ob er die aktuellen Grenzwerte einhält oder ob Anpassungen notwendig sind. So können Sie in Ruhe die notwendigen Maßnahmen planen und böse Überraschungen vermeiden.